AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung der nach-stehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufs- und/oder Zahlungskonditionen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten für zukünftige Geschäfte auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.


2. Preise und Zahlungen
a).Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag und nicht für Nachbestellungen. Sie gelten ab Firma DI Perle GmbH und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein.
b). Soweit nach Vertragsabschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, zum Beispiel durch Erhöhung der Lohn- oder Materialkosten, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen.
c). Unsere Rechnungen sind laut unseren Zahlungskonditionen zu zahlen.
d). Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen. Wechselzahlung schließt Skontoabzug aus.
e). Sind mehrere Rechnungen bzw. Forderungen offen, so sind wir auch bei abweichender Bestimmung des Kunden berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.
f). Werden vereinbarte Zahlungsfristen überschritten, können wir - ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf - Zinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und Bankspesen für offene Geschäftskredite, mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

3. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf dem selben Vertrags­verhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


4. Lieferungen

a). Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Energie- oder Rohstoffmangel, behördlichen Verfügungen und Verzögerungen von Zulieferungen verlängern sich unsere Lieferfristen entsprechend, soweit die Umstände bei Vertragsabschluß unverschuldet unbekannt sind.
b). Unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kunden verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Auftrag in Verzug ist.

5. Gefahrübergang

a). Die Ware reist auf dem Wege zum Kunden und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf einem berechtigten Gewährleistungsfall beruht, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, sowie bei versenden der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger.
b). Bei Rücksendungen, Auch von Auswahlen, muss die gleiche Versendungsform erfolgen wie bei der Zusendung der Ware, da andernfalls unsere Transportversicherung von der Leistung befreit ist. Bei Abweichung von der Versen­dungsform bei Rücksendungen trägt der Kunde in jedem Fall die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Ware bei der Rücksendung. Rücksendungen von Auswahlen sind ferner nur dann versichert, wenn die Artikel vor Ablauf der Auswahlfrist zurückgeschickt worden sind.

6. Auswahlen

a). Waren, die wir dem Kunden zur Auswahl überlassen, gelten als verbindlich vom Kunden übernommen, wenn und soweit wir nicht binnen der in der beigefügten Auswahlnota angegebenen Frist die Ware zurückerhalten.
b). Die Auswahlware ist, solange die Auswahlfrist läuft, durch uns gegen Raub versichert. Gegen Einbruchdiebstahl ist die Auswahlsendung nur versichert, wenn die Ware im Geldschrank untergebracht ist.
c). Werden Auswahlwaren vom Kunden schon vor Ablauf der in der Auswahlnota angegebenen Frist als Ausstellungs­stücke eingesetzt, in Reiselager aufgenommen, Dritten zur Auswahl oder in Kommission gegeben oder außerhalb der Geschäftszeiten nicht im Geldschrank aufbewahrt, dann trägt der Kunde ab diesem Zeitpunkt alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz dieser Ware zu sorgen und tritt im Schadensfall entsprechende Ansprüche gegen die Versicherung hiermit im Voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nr 8 Lit. a. gilt entsprechend.
d). Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung die von uns zur Verfügung gestellten Waren Dritten seinerseits zur Auswahl oder in Kommission zu überlassen.
e). Bei Rückgabe liegt die Beweislast zur Identität der zurückgegebenen Waren beim Kunden. Im übrigen gelten auch für Auswahlen ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

7. Mängelrügen und Gewährleistung

a). Der Kunde ist verpflichtet, angelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen.
b). Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften muss im Einzelfall individuell und schriftlich festgelegt werden.
c). Bei berechtigten Mängelrügen sind wir dem Kunden gegenüber nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung begehren.

8. Eigentumsvorbehalt

a). Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender - auch künftiger - Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln oder Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist Bei laufender Rechnung gilt nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Wenn wir im Interesse des Kunden als Aussteller eines Umkehr- bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmässige Haftung eingehen, erlöschen unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalten erst, wenn der Kunde den Wechsel voll eingelöst oder uns von unserer wechselmässigen Haltung völlig freigestellt hat.
b). Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verkaufen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiterveräußert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren.
c). Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen Bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufanspruch gegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Der Kunde hat uns auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen. Nimmt der Kunde seine Forderung aus Weiterveräußerung unserer Ware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes oder sogenanntes uneigentliches Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den zu seinen Gunsten festgestellten und anerkannten Saldo sowie auf einen bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses etwa bestehenden Überschuss (kausaler Schlusssaldo) im Voraus in Höhe des ihm von uns berechneten Preises unserer weiterveräußerten Ware sicherheitshalber an uns ab.
d). Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr be- oder verarbeiten. Be- oder Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 959 BGB, ohne uns zu verpflichten. An einer durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum. Wenn unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verarbeitet wird, erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen mitverarbeiteten Ware. Falls unsere Ware zusammen mit anderer, nicht in unserem Eigentum stehender Ware verarbeitet wird und der Kunde Eigentümer der neuen Sache werden sollte, besteht bereits jetzt Einigkeit darüber, dass der Kunde uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwerts unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen mitverarbeitenden Ware überträgt. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum bzw. Miteigentum für uns widerruflich unentgeltlich zu verwahren. Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil der anderen Sache als Hauptsache, so besteht darüber Einigkeit, dass auf uns das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sache gemäß unserer Faktura zum Fakturawert oder mangels Fakturawert zum Zeitwert der Hauptsache übergeht. Insbesondere wird die Hauptsache von unserem Kunden kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt. Falls unsere Vorbehaltsware nach Verarbeitung auf Kredit weiterveräußert werden sollte, tritt der Kunde seinen Kaufpreisanspruch in Höhe unseres Fakturawertes bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wurde unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht zu uns gehörenden Waren verarbeitet, wird der Kaufpreisanspruch nur in Höhe des Fakturawertes unserer mitverarbeiteten Ware im Voraus an uns abgetreten. Erlangen wir Kraft unserer Geschäftsbedingungen bei Verbindungen von uns gelieferter Sachen mit anderen Sachen Miteigentum, so tritt der Kunde für den fall der Weiterveräußerung der miteinander verbundenen Sachen seinen Kaufpreisan­spruch in Höhe des Wertes unserer mitverbundenen Sachen gemäß unserer Faktura im Voraus an uns ab. Im übrigen gilt für die Abtretung und Einziehung jeweils Nr.8 Lit. C entsprechend.
e). Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Feuer und Wasserschäden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
f). Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu wider­sprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Untelagen (z B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.
g). Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung dieWare als aus unseren Lieferungen stammend auszuweisen.
h). Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir erechtigt, die Vorbehalts­ware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu erlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten sowie eine etwaige Pfändung unserer Ware durch uns selbst gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht etwa das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Für die Erteilung von Gutschrift gilt Nr. 10 dieser Bestimmungen.
i) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 15% übersteigt.

9. Rechte bei Vermögensverschlechterung

Bei nach Vertragsabschluss eintretender wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden, z. B. durch Wechsel­proteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte, zu folgenden Maßnahmen befugt: Soweit wir unsere Lieferungen noch nicht erbracht haben, sind wir hinsichtlich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit geleistet oder seine Gegenleistung nicht erbracht hat Soweit wir unsere Lieferungen erbracht haben, können wir daraus resultierende, noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Dieses Recht steht uns schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25 % seiner Gesamtverbindlichkeiten länger als einen Monat in Zahlungsverzug geraten ist.

10. Gutschriften bei Warenrücknahme

Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden erfolgt Gutschrift. Hier behalten wir uns Abschläge vor, entsprechend
a) dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z.B. wegen Kosten gegebenenfalls erforderlicher Auffrischungsarbeiten; wegen Neuetikettierungskosten bei vom Kunden entfernten oder während der Lagerzeit beschädigten oder unansehnlich gewordenen Originaletiketten);
b) einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer Überalterung oder technischer Weiterentwicklung;
c) einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs, Währungskurs. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren Besitz gelangt. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist.

11. Urheberschutz
Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergleichen gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zu Nachbildung verwendet werden.
Jeder schuldhafte Verstoß hiergegen macht den Kunden schadensersatzpflichtig.

12. Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a). Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich
Norderstedt.
b). Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei Vollkaufleuten für beide Teile Norderstedt oder nach unserer Wahl der Sitz des Kunden.
c) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Internationales Kaufrecht findet keine Anwendung.